SATCOM Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Leistungen SATCOM GmbH (nachfolgend SATCOM genannt) gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur, wenn SATCOM diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(2) Alle vertraglichen Vereinbarungen, auch Änderungen und Ergänzungen, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
§ 2 Vertragsabschluß, Angebote, Auftragsdurchführung
(1) Angebote durch SATCOM sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit Auftragsbestätigung bzw. mit Ausführung des Auftrags zustande. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
(2) SATCOM ist berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an anderen Produktionsstätten durchführen zu lassen.
(3) An Kostenvoranschlägen, Konzeptionen und anderen Unterlagen behält SATCOM Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung durch SATCOM zugänglich gemacht werden. Alle von SATCOM stammenden Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht von SATCOM erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Storniert der Auftraggeber nach Vertragsbestätigung den Auftrag, tritt er also vom rechtsgültig geschlossenen Vertrag zurück, hat er einen Stornobetrag in Höhe von 25 % des Bruttoverkaufspreises an SATCOM zu zahlen, es sei denn, der Schaden ist höher.
(5) Bestellungen nach dem Fernabsatzgesetz können 14 Tage nach Erhalt widerrufen werden.
§ 3 Preise
Es gelten die Preise der gültigen Preisliste bzw. der genannten Preise im Angebot der SATCOM. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Frachtspesen und Transportverpackung.
(1) Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) SATCOM kann zusätzlich angeforderte Leistungen, die nicht in dem Vertrag enthalten sind, gesondert in angemessener Höhe berechnen.
§ 4 Lieferung
(1) Vereinbarte Termine sind unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die rechtzeitige Leistung setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(2) SATCOM ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
(3) Bei Lieferungen ins Ausland hat der Auftraggeber alle Nachweise beizubringen, die SATCOM für die Ein- und Ausfuhr benötigt.
(4) Die Einhaltung von Fristen und Termine setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus. Werden die vorgenannten Verpflichtungen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, so gilt eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine als vereinbart.
(5) Hat SATCOM die Fristen und Termine für ihre Leistungen und Lieferungen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Auftraggeberberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
§ 5 Höhere Gewalt
Außergewöhnliche und unverschuldete Umstände wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbaren Umstände seitens SATCOM oder deren Vorlieferanten verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung und führen nicht zum Verzug von SATCOM. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
§ 6 Sonderkosten
Kann eine Lieferung der SATCOM nicht, nicht sofort oder nicht auf die vorgesehene einfachste Art und Weise erfolgen, weil der Auftraggeber anderslautende Weisung erteilt hat, so kann SATCOM zusätzlich zum vereinbarten Projektpreis einen angemessenen Sonderkostenzuschlag verlangen, ohne dessen Grund und Höhe im Einzelnen darzulegen. Versand- und Verpackungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Gewährleistung
(1) SATCOM gewährt die Mangelfreiheit überlassener Produktionsmittel nur, sofern der Mangel bei Übergabe vorhanden war oder auf einem Verschulden von SATCOM beruht.
(2) Die von dem Auftraggeber zu erbringenden Arbeiten und Leistungen erstellt dieser in eigener Verantwortung. Für deren Mangelfreiheit übernimmt SATCOM keinerlei Gewähr der Haftung. Im übrigen haftet SATCOM nur für schuldhaftes Verhalten.
(3) SATCOM kann nach Eingang einer Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben, oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen. Hierfür ist SATCOM eine angemessene Frist einzuräumen. Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht nicht. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware zu erheben. Eine Überprüfung durch SATCOM ist zu gewährleisten.
Solange SATCOM die vorstehend beschriebenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware ergreift, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
(4) Jegliche Gewährleistung für Produkte, die vom Auftraggeber entgegen der Spezifikationen von SATCOM geändert oder benutzt wurden, entfällt. Entsprechendes gilt auch, falls die Mängel der Lieferungen und Leistungen von SATCOM auf die Beschaffenheit der an SATCOM vom Auftraggeber zugänglich gemachten Vorlagen, erteilten Weisungen, Empfehlungen oder sonst wie übermittelten Angaben zurückzuführen sind.
(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(6) Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
§ 8 Gefahrtragung, Versand, Lagerkosten
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware der zur Versendung bestimmten Personen oder Anstalt übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Produktionsstätte verlassen hat.
(2) Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, sind der Entscheidung durch SATCOM überlassen. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Anforderung und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
(3) Die Kosten für die Verpackung und Versand (Fracht, Porto, Zoll) trägt der Auftraggeber.
(4) Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird das Verpackungsmaterial nicht zurückgenommen. Soweit SATCOM gesetzlich verpflichtet ist, Transport- und Verpackungsmaterialien zurückzunehmen, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Rücktransport.
(5) Lagerkosten
Bei Annahmeverzug kann SATCOM Lagergeld in Höhe von EUR 120,-- je angefangenem Kalendermonat verlangen. Nach 6 Monaten ist SATCOM berechtigt, die Ware und Vormaterialien auf Kosten und Risiko an den Auftraggeber zurückzuschicken oder für Rechnung desAuftraggebers freihändig zu veräußern und mögliche Erlöse mit anstehenden Forderungen zu verrechnen. Ist eine Verwertung binnen 3 Monaten nicht möglich, ist SATCOM berechtigt die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
(6) Gefahrenübergang
Reklamationen wegen falsch oder mangelhaft gelieferter Ware können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware bei SATCOM schriftlich eingehen. SATCOM kann verlangen, daß der Auftraggeber eine Übernahmeerklärung abgibt.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers
(1) Werden dem Auftraggeber Apparate und Geräte der SATCOM überlassen, hat er sie entsprechend der Anleitung durch Mitarbeiter der SATCOM ordnungsgemäß zu bedienen und schonend zu behandeln. Überlassene Geräte dürfen vom Auftraggeber ohne die vorherige Genehmigung der SATCOM nicht weitervermietet oder Dritten überlassen werden.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich alle senderechtlichen Belange zu klären. Die SATCOM übernimmt hierfür keinerlei Verantwortung.
§ 10 Haftung der SATCOM
(1) Soweit gesetzlich eine Haftung der SATCOM auf Schadenersatz vorgesehen ist, wird diese Haftung wie folgt beschränkt:
SATCOM haftet nicht für mittelbare Schäden, ausgenommen Körper- und Gesundheitsschäden, im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Verletzung zugesicherter Eigenschaften sowie der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Haftung von SATCOM ist ferner bei Diebstahl oder Verlust vom Auftraggeber mitgebrachten Dingen ausgeschlossen, es sei denn, SATCOM hätte mit dem Auftraggeber ausdrücklich einen Verwahrvertrag abgeschlossen oder SATCOM hätten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(2) Stehen dem Auftraggeber wegen eines Schadens, für den die SATCOM nach §9 haftet, Ansprüche gegen Dritten zu, so sind sie an die SATCOM insoweit abgetreten, als diese nach Abs. 1 Schadenersatz leistet.
(3) Werden die zur Bearbeitung oder Aussendung übergebenen Ton- und Bildträger des Auftraggebers aufgrund eines Verschuldens der SATCOM beschädigt, zerstört oder kommt dieses Material ganz oder teilweise abhanden, ist die SATCOM nur zur Ersatzlieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge verpflichtet.
(4) Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Werden auf den Apparaten der SATCOM durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der SATCOM Bild- oder Tonaufnahmen überspielt oder bearbeitet, die nicht auf ihren Apparaten aufgenommen wurden, so übernimmt die SATCOM damit lediglich die Verpflichtung, die Uberspielung fachmännisch durchzuführen.
§ 11 Haftung des Auftraggebers
(1) Auftraggeber haftet der SATCOM für schuldhaft verursachte Schäden (einschließlich Folge- und Ausfallschäden), aufgrund Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen von ihm, seinen Angestellten, Beauftragten, Lieferanten, Besucher (oder sonstiger Personen, die sich aus Anlaß einer Produktion oder einer sonstigen Inanspruchnahme der sende- produktionstechnischen Einrichtungen der SATCOM mit Billigung des Auftraggebers oder der o. g. Personen auf dem Gelände der SATCOM aufhalten). Der Auftraggeber hat ein fehlendes Verschulden nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, SATCOM von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund seiner Nutzung dersende- und produktionstechnischen Einrichtungen gegen SATCOM geltend gemacht werden, es sei denn, SATCOM hätte diese Ansprüche zu vertreten. Der Freistellungsanspruch der SATCOM umfaßt auch die Kosten, die der SATCOM bei der Abwehr von solchen Ansprüchen Dritter entstehen.
(3) Der Auftraggeber hat SATCOM von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen SATCOM aufgrund einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch den Auftraggeber erhoben werden. Ferner hat SATCOM gegen den Auftraggeber in solchen Fällen einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten, die SATCOM zur Abwehr solcher Ansprüche entstehen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm eingebrachten Gegenstände sowie alle durch die Inanspruchnahme der sende- und produktionstechnischen Einrichtungen der SATCOM entstehenden Risiken, insbesondere das Haftpflichtrisiko, angemessen zu versichern.
§ 12 Zahlungsbedingungen
(1) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden alle Forderungen von SATCOM gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. SATCOM ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu berechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind vorbehalten. Ferner ist SATCOM berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder - sofern nach der Rechtsnatur des Vertrages möglich - den Vertrag fristlos zu kündigen und ebenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
(2) Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Zahlungsverzugs bleibt unberührt.
(3) Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(4) Eine Aufrechnung mit strittigen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen seitens des Auftraggebers ist unzulässig.
(5) Zahlungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nicht anders angegeben. SATCOM behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen oder Forderungen nach Ablauf der Zahlfrist jederzeit fällig zu stellen.
(6) Soweit SATCOM Leistung in Teilen erbringen, ist SATCOM berechtigt vom Auftraggeber auch Teilzahlungen zu verlangen.
(7) Weiterhin ist SATCOM berechtigt, die obliegende Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet. Berechtigter Anlaß besteht bei einem eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Auftraggebers.
§ 13 Erfüllungsort
Erfüllung für die Verpflichtung des Auftraggebers ist 63303 Dreieich.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) SATCOM behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so behält sich SATCOM das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von SATCOM in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) SATCOM ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. Der Auftraggeber überträgt das Recht, alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an SATCOM abzutreten.
(3) Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für SATCOM zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Auftraggeber tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an SATCOM ab. SATCOM nimmt die Abtretung an.
(4) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an SATCOM ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von SATCOM hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben. SATCOM ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers offen zulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an SATCOM bekannt zugeben.
(5) Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von SATCOM gelieferten Waren erfolgt für SATCOM. SATCOM erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
(6) Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt SATCOM Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist SATCOM berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Auftraggeber gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind.
(8) Bei einem Rücknahmerecht durch SATCOM gemäß Abs. 7 ist SATCOM berechtigt, die sich noch im Besitz des Auftraggebern befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Auftraggeber hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von SATCOM den Zutritt zu den Geschäftszeiten während der Bürozeit - auch ohne vorherige Anmeldung - zu gestatten.
(9) Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(10) Der Auftraggeber ist zu Verpfändungen und anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die Rechte von SATCOM an derselben beeinträchtigen oder gefährden, nicht berechtigt.
(11) Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht an den von SATCOM gelieferten Waren und Gegenständen nicht zu.
(12) Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen, die von SATCOM nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, nicht aufrechnen.
(13) Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Auftraggebers nach Wahl von SATCOM freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 15 Sonstiges
(1) Diese Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten, wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
(2) Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Darmstadt.
Frankfurt am Main, 01. November 2004
SATCOM GmbH, Werrastr. 11, 63303 Dreieich
